LandesrechtSteiermarkLandesverfassungsgesetzeGrenzen zwischen der Republik Österreich (Land Steiermark) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

Grenzen zwischen der Republik Österreich (Land Steiermark) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

In Kraft seit 20. Oktober 1966
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Steiermark) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 dort, wo sie der Grenzregelungsausschuß in der Mitte eines Gewässers festgelegt hat, durch die Lage der Mittellinie des Wasserlaufes, die der Grenzregelungsausschuß seinerzeit durch Vermessung ermittelt hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Wasserlaufes endgültig bestimmt.

(2) In der Grenzstrecke der Mur ist die Staatsgrenze durch die am 25. November 1962 gegebene Mittellinie des Wasserlaufes endgültig bestimmt. Veränderungen des Wasserlaufes nach diesem Zeitpunkt haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.

§ 2

§ 2

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt – unbeschadet des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundes verfassungsgesetzes – in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialisti schen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965.