Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Die §§ 1 bis 33 des Landesverfassungsgesetzes vom 4. Februar 1926 in der Fassung des LGBl. Nr. 1 von 1927 und der Landesverfassungsgesetze vom 21. Dezember 1928, LGBl. Nr. 26 von 1929, und vom 5. Juni 1930, LGBl. Nr. 66 von 1930, werden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 dieses Gesetzes wieder in Wirksamkeit gesetzt.
(2) Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, den Wortlaut des obigen Landesverfassungsgesetzes durch Verordnung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
§ 2
§ 2
(1) Insolange für die Republik Österreich nur eine einheitliche österreichische Staatsbürgerschaft besteht, finden die Bestimmungen des § 3 des im § 1, Absatz 1, angeführten Landesverfassungsgesetzes, betreffend die Landesbürgerschaft, keine Anwendung.
(2) Im § 10, Absatz 3, dieses Landesverfassungsgesetzes tritt an die Stelle des Wortes „Länderrates“ das Wort „Bundesrates“ und im § 26 entfallen die Worte „einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres“.
§ 3
§ 3
Die vom Steiermärkischen Landtag auf Grund des Artikels 101 des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 am 28. Dezember 1945 gewählte Landesregierung gilt als nach den Bestimmungen des dritten Hauptstückes des im § 1, Absatz 1, angeführten Landesverfassungsgesetzes gewählt.
Die §§ 28, Absatz 2, und 31, Absatz 2, dieses Landesverfassungsgesetzes werden für diese Wahl und für die Amtsdauer der Gewählten entsprechend abgeändert.
§ 4
§ 4
Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 12. Dezember 1945 in Wirksamkeit.