Die vom Steiermärkischen Landtag auf Grund des Artikels 101 des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 am 28. Dezember 1945 gewählte Landesregierung gilt als nach den Bestimmungen des dritten Hauptstückes des im § 1, Absatz 1, angeführten Landesverfassungsgesetzes gewählt.
Die §§ 28, Absatz 2, und 31, Absatz 2, dieses Landesverfassungsgesetzes werden für diese Wahl und für die Amtsdauer der Gewählten entsprechend abgeändert.
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