(1) Insolange für die Republik Österreich nur eine einheitliche österreichische Staatsbürgerschaft besteht, finden die Bestimmungen des § 3 des im § 1, Absatz 1, angeführten Landesverfassungsgesetzes, betreffend die Landesbürgerschaft, keine Anwendung.
(2) Im § 10, Absatz 3, dieses Landesverfassungsgesetzes tritt an die Stelle des Wortes „Länderrates“ das Wort „Bundesrates“ und im § 26 entfallen die Worte „einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres“.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise