Landesverfassungsgesetz Staatsgrenze mit Bundesrepublik Deutschland 2002
§ 1
Gegenstand
§ 1
(1) Durch dieses Landesverfassungsgesetz wird der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Salzburg) und der Bundesrepublik Deutschland in dem im § 3 bezeichneten Grenzabschnitt bestimmt.
(2) Die für diesen Grenzabschnitt festgelegte Staatsgrenze ist zugleich Landesgrenze.
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Sinn dieses Landesverfassungsgesetzes bedeutet:
1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Salzburg) und der Bundesrepublik Deutschland;
2. Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juli 2001 über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt "Salzach" und in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts "Scheibelberg-Bodensee" sowie in Teilen des Grenzabschnitts "Innwinkel";
3. Anlagen: die Anlagen zu dem in der Z 2 genannten Vertrag.
§ 3
Grenzabschnitt "Salzach"
§ 3
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt "Salzach" durch folgende Grenzurkunden bestimmt:
Anlage 1 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis)
Anlage 2 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 5.000).
(2) Die Staatsgrenze ist im Grenzabschnitt "Salzach" unbeweglich, soweit dieser das Land Salzburg betrifft.
§ 4
Gemeindegrenzen
§ 4
Die aus den §§ 1 bis 3 sich ergebenden Landesgrenzen bilden gleichzeitig die Grenzen der in Betracht kommenden Gemeinden.
§ 5
Inkrafttreten und Kundmachung
§ 5
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.
(2) Die Landesregierung hat die Nummer, unter welcher der Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die im § 2 Z 3 genannten Anlagen 1 und 2 werden zusätzlich gemäß § 3 des Gesetzes über das Landesgesetzblatt verlautbart. Sie sind während der Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Vermessungsamt Salzburg aufzulegen.