Inkrafttreten und Kundmachung
§ 5
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.
(2) Die Landesregierung hat die Nummer, unter welcher der Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die im § 2 Z 3 genannten Anlagen 1 und 2 werden zusätzlich gemäß § 3 des Gesetzes über das Landesgesetzblatt verlautbart. Sie sind während der Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Vermessungsamt Salzburg aufzulegen.
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