Grenzabschnitt "Salzach"
§ 3
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt "Salzach" durch folgende Grenzurkunden bestimmt:
Anlage 1 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis)
Anlage 2 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 5.000).
(2) Die Staatsgrenze ist im Grenzabschnitt "Salzach" unbeweglich, soweit dieser das Land Salzburg betrifft.
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