LandesrechtOberösterreichLandesverfassungsgesetzeLVG Staatsgrenze mit Bundesrepublik Deutschland 2002

LVG Staatsgrenze mit Bundesrepublik Deutschland 2002

In Kraft seit 01. Dezember 2004
Up-to-date

§ 1

§ 1

Geltungsbereich

(1) Durch dieses Landesverfassungsgesetz wird der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland in den im § 3 und § 4 bezeichneten Grenzabschnitten bestimmt.

(2) Die für diese Grenzabschnitte festgelegte Staatsgrenze ist zugleich Landesgrenze.

§ 2

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesverfassungsgesetzes bedeutet:

1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland;

2. Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juli 2001 über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt "Salzach" und in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts "Scheibelberg-Bodensee" sowie in Teilen des Grenzabschnitts "Innwinkel";

3. Anlagen: die Anlagen zu dem in der Z. 2 genannten Vertrag.

§ 3

§ 3

Grenzabschnitt "Salzach"

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt "Salzach" durch folgende Grenzurkunden bestimmt:

Anlage 1 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) Anlage 2 (Grenzkarte im Maßstab 1:5.000).

(2) Die Staatsgrenze ist im Grenzabschnitt "Salzach" unbeweglich, ausgenommen in der Grenzstrecke vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44, in der sie durch die Mitte des Wasserlaufs bestimmt ist und dieser bei allmählichen natürlichen Veränderungen des Wasserlaufs folgt. Die "Mitte des Wasserlaufs" bestimmt sich nach Artikel 3 des Vertrages vom 29. Februar 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 490/1975.

§ 4

§ 4

Grenzabschnitt "Innwinkel"

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt "Innwinkel" zwischen den Grenzpunkten 21/13 und 23, 24 und 24/2 sowie zwischen den Grenzpunkten 29/12 und 29/16 durch folgende Grenzurkunden bestimmt:

1. Anlage 9 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis)

2. Anlage 10 (Grenzkarte im Maßstab 1:1.000).

§ 5

§ 5

In-Kraft-Treten und Kundmachung

(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.

(2) Die Landesregierung hat die Nummer, unter welcher der Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die im § 2 Z. 3 genannten Anlagen 1 und 2 sowie 9 bis 11 werden zusätzlich gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart. Sie sind während der Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und zwar:

1. die Anlagen 1 und 2 sowie 9 bis 11 beim Amt der Oö. Landesregierung,

2. die Anlagen 1 und 2 beim Vermessungsamt Braunau am Inn und

3. die Anlagen 9 bis 11 beim Vermessungsamt Ried im Innkreis.