§ 4
Grenzabschnitt "Innwinkel"
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt "Innwinkel" zwischen den Grenzpunkten 21/13 und 23, 24 und 24/2 sowie zwischen den Grenzpunkten 29/12 und 29/16 durch folgende Grenzurkunden bestimmt:
1. Anlage 9 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis)
2. Anlage 10 (Grenzkarte im Maßstab 1:1.000).
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