§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesverfassungsgesetzes bedeutet:
1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland;
2. Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juli 2001 über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt "Salzach" und in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts "Scheibelberg-Bodensee" sowie in Teilen des Grenzabschnitts "Innwinkel";
3. Anlagen: die Anlagen zu dem in der Z. 2 genannten Vertrag.
Rückverweise
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