§ 1
(1) Durch dieses Landesverfassungsgesetz wird der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland in dem im § 3 bezeichneten Grenzabschnitt bestimmt.
(2) Die für diesen Grenzabschnitt festgelegte Staatsgrenze ist zugleich Landesgrenze.
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