Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Durch dieses Landesverfassungsgesetz wird der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland in dem im § 3 bezeichneten Grenzabschnitt bestimmt.
(2) Die für diesen Grenzabschnitt festgelegte Staatsgrenze ist zugleich Landesgrenze.
§ 2
§ 2
Im Sinne dieses Landesverfassungsgesetzes sind
1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland;
2. Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 3. April 1989 über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" sowie in einem Teil des Grenzabschnittes "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und des Grenzabschnittes "Saalach-Scheibelberg";
3. Anlagen: die Anlagen zu dem in der Z. 2 genannten Vertrag.
§ 3
§ 3
Der Verlauf der Staatsgrenze wird in der Sektion III des Grenzabschnittes "Dreieckmark-Dandlbachmündung" zwischen den Grenzpunkten N2 und N5 durch die Anlagen
7 (Beschreibung der Staatsgrenze)
8 (Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen)
9 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 2000)
bestimmt.
§ 4
§ 4
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag. Die Landesregierung hat die Nummer, unter welcher der Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen.