§ 3
Der Verlauf der Staatsgrenze wird in der Sektion III des Grenzabschnittes "Dreieckmark-Dandlbachmündung" zwischen den Grenzpunkten N2 und N5 durch die Anlagen
7 (Beschreibung der Staatsgrenze)
8 (Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen)
9 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 2000)
bestimmt.
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