§ 3 — LVG Änderungen Staatsgrenze Österreich - Deutschland 1990
§ 3
Der Verlauf der Staatsgrenze wird in der Sektion III des Grenzabschnittes "Dreieckmark-Dandlbachmündung" zwischen den Grenzpunkten N2 und N5 durch die Anlagen
7 (Beschreibung der Staatsgrenze)
8 (Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen)
9 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 2000)
bestimmt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden