§ 2
Im Sinne dieses Landesverfassungsgesetzes sind
1. Staatsgrenze: Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland;
2. Vertrag: Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze vom 29. Feber 1972;
3. Anlagen: Die Anlagen zu dem in Z. 2 genannten Vertrag.
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