Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Durch dieses Landesverfassungsgesetz wird der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland in den in den §§ 3 bis 6 bezeichneten Grenzabschnitten bestimmt (Artikel 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
(2) Die für diese Grenzabschnitte festgelegte Staatsgrenze ist zugleich Landesgrenze (Artikel 2 des O.ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1971).
§ 2
§ 2
Im Sinne dieses Landesverfassungsgesetzes sind
1. Staatsgrenze: Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland;
2. Vertrag: Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze vom 29. Feber 1972;
3. Anlagen: Die Anlagen zu dem in Z. 2 genannten Vertrag.
§ 3
§ 3
Im Grenzabschnitt "Donau" ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 1 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 2 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 2500) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Donau endgültig bestimmt.
§ 4
§ 4
Im Grenzabschnitt "Innwinkel" ist die Staatsgrenze auch dort, wo sie in Gewässern verläuft, unbeweglich und durch die in den Anlagen 3 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 4 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 1000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Gewässer endgültig bestimmt.
§ 5
§ 5
Im Grenzabschnitt "Inn" ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 5 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 6 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Inn endgültig bestimmt.
§ 6
§ 6
(1) Im Teil des Grenzabschnittes "Salzach" von der Einmündung der Salzach in den Inn bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 7 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 8 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Salzach endgültig bestimmt.
(2) Im Teil des Grenzabschnittes "Salzach" vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 bis zum Anstoß der Landesgrenze zwischen den Ländern Oberösterreich und Salzburg ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages gegebene Mitte des regulierten Flußbettes ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der flußseitigen oberen Baukanten der Ufer endgültig bestimmt. "Mitte des regulierten Flußbettes" ist eine ausgeglichene fortlaufende Linie, die von den flußseitigen oberen Baukanten der Ufer gleich weit entfernt ist.
§ 7
§ 7
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag. Die Landesregierung hat die Nummer, unter welcher der Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen.