Änderung der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Niederösterreich) und der Tschechischen Republik
Vorwort
§ 1
Begriffsbestimmungen
§ 1
Im Sinne dieses Landesverfassungsgesetzes sind:
1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Niederösterreich) und der Tschechischen Republik. Sie ist zugleich Landesgrenze.
2. Vertrag: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik vom 26. Oktober 2001 über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze.
3. Anlagen: eine der Anlagen 5 bis 10 zum Vertrag.
§ 2
Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze (Landesgrenze) in den Sektionen IV, VI und X
§ 2
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze (Landesgrenze) wird bestimmt:
1. in der Sektion IV vom Grenzzeichen IV/13-04 bis zum Grenzzeichen IV/14-1 – Ascherbach (Marktgemeinde St. Martin, Verwaltungsbezirk Gmünd, einerseits und tschechische Gemeinde Pohorská Ves, Bezirk eský Krumlov, andererseits) durch die Anlage 5;
2. in der Sektion VI vom Grenzzeichen VI/27-2 bis zum Grenzzeichen VI/27-7 – Neumühlbach (Marktgemeinde Haugschlag, Verwaltungsbezirk Gmünd, einerseits und tschechische Gemeinde Stráž nad Nežárkou, Bezirk Jind ich
Hradec, andererseits) durch die Anlage 6;
3. in der Sektion VI vom Grenzzeichen VI/33-06 bis zum Grenzzeichen VI/34-05 – Grenzbach (Marktgemeinde Haugschlag, Verwaltungsbezirk Gmünd, einerseits und tschechische Gemeinde Nová Byst ice, Bezirk Jind
ich
v Hradec, andererseits) durch die Anlage 7;
4. in der Sektion VI vom Grenzzeichen VI/47-5 bis zum Grenzzeichen VI/48-4 und vom Grenzzeichen VI/49-04 bis zum Grenzzeichen VI/49-4 – gemeinsamer Grenzweg (Gemeinde Reingers, Verwaltungsbezirk Gmünd, einerseits und tschechische Gemeinde Nová Byst ice, Bezirk Jind
ich
v Hradec, andererseits) durch die Anlage 8;
5. in der Sektion VI vom Grenzzeichen VI/51 bis zum Grenzzeichen VI/52-3 – Braunschlägerbach (Gemeinde Reingers, Verwaltungsbezirk Gmünd, einerseits und tschechische Gemeinde Staré M sto pod Land
tejnem, Bezirk Jind
ich
v Hradec, andererseits) durch die Anlage 9;
6. in der Sektion X vom Grenzzeichen X/27-1 bis zum Grenzzeichen X/27-2 – gemeinsamer Grenzweg (Marktgemeinde Bernhardsthal, Verwaltungsbezirk Mistelbach, einerseits und tschechische Gemeinde Valtice, Bezirk B eclav, andererseits) durch die Anlage 10.
(2) Spätere Veränderungen der Lage der in den Anlagen genannten Grenzwässer und Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze (Landesgrenze) keinen Einfluss.
§ 3
§ 3 Zuweisung von Gebietsteilen an NÖ Gemeinden
(1) Die aufgrund des Artikels 1 Absatz 1 und Artikel 2 des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zugefallenen, in den Anlagen 5 bis 10 dargestellten Gebietsteile werden folgenden NÖ Gemeinden zugewiesen:
1. Die in der Anlage 5 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 381 m 2 an die Gemeinde St. Martin;
2. die in der Anlage 6 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 4.310 m 2 an die Gemeinde Haugschlag;
3. die in der Anlage 7 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 284 m 2 an die Gemeinde Haugschlag;
4. die in der Anlage 8 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 938 m 2 an die Gemeinde Reingers;
5. die in der Anlage 9 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 266 m 2 an die Gemeinde Reingers;
6. die in der Anlage 10 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 68 m 2 an die Gemeinde Bernhardsthal.
(2) Für künftige Gebietsänderungen , welche die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebietsteile betreffen, gelten die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4
§ 4 In-Kraft-Treten und Kundmachung
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt – vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes – in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag .
(2) Die Anlagen werden gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt beim:
Amt der NÖ Landesregierung,
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
Vermessungsamt Gmünd (Anlagen 5 bis 9),
Vermessungsamt Gänserndorf (Anlage 10).