(1) Die aufgrund des Artikels 1 Absatz 1 und Artikel 2 des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zugefallenen, in den Anlagen 5 bis 10 dargestellten Gebietsteile werden folgenden NÖ Gemeinden zugewiesen:
1. Die in der Anlage 5 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 381 m 2 an die Gemeinde St. Martin;
2. die in der Anlage 6 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 4.310 m 2 an die Gemeinde Haugschlag;
3. die in der Anlage 7 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 284 m 2 an die Gemeinde Haugschlag;
4. die in der Anlage 8 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 938 m 2 an die Gemeinde Reingers;
5. die in der Anlage 9 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 266 m 2 an die Gemeinde Reingers;
6. die in der Anlage 10 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 68 m 2 an die Gemeinde Bernhardsthal.
(2) Für künftige Gebietsänderungen , welche die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebietsteile betreffen, gelten die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, in der jeweils geltenden Fassung.
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