Rechtsgeschäfte, deren Beurkundung nicht den Bestimmungen des § 34 des Landes-Verfassungsgesetzes 1960 in der bis zum 30. Juni 1999 geltenden Fassung entspricht, können nicht deshalb angefochten werden, weil diese Formvorschriften verletzt worden sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 35 Kundmachung und Inkrafttreten
…technischen Gestaltung ein nicht vertretbarer Aufwand entstünde, gesetzlich eine andere Art der Verlautbarung bestimmt werden. (2) Die verbindliche Kraft von Landesgesetzen, Staatsverträgen und Vereinbarungen gemäß Art. 80 sowie Verordnungen der Landesregierung und der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt…
Art. 82 Anwendung völkerrechtlichen Vertragsrechtes
…Auf Vereinbarungen im Sinne des Artikel 80 Absatz 2 sind die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden; dies gilt auch für Vereinbarungen im Sinne des Artikels 80 Absatz 3, soweit nicht durch übereinstimmende…