(1) Das Land Burgenland kann in Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abschließen. Der Landeshauptmann hat dabei vor Aufnahme von Verhandlungen die Bundesregierung zu unterrichten und vor Abschluß des Staatsvertrages die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen.
(2) Das Land Burgenland und der Bund können untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen.
(3) Das Land Burgenland kann in Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches mit den anderen Bundesländern Vereinbarungen schließen; sie sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 35 Kundmachung und Inkrafttreten
…technischen Gestaltung ein nicht vertretbarer Aufwand entstünde, gesetzlich eine andere Art der Verlautbarung bestimmt werden. (2) Die verbindliche Kraft von Landesgesetzen, Staatsverträgen und Vereinbarungen gemäß Art. 80 sowie Verordnungen der Landesregierung und der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt…
Art. 82 Anwendung völkerrechtlichen Vertragsrechtes
…Auf Vereinbarungen im Sinne des Artikel 80 Absatz 2 sind die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden; dies gilt auch für Vereinbarungen im Sinne des Artikels 80 Absatz 3, soweit nicht durch übereinstimmende…