Art. 35 Mandatsausübung durch öffentlich Bedienstete
In Kraft seit 20. Oktober 2010
Up-to-date
Art. 35 Mandatsausübung durch öffentlich Bedienstete — L-VG
Für öffentlich Bedienstete, die sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder die zu Abgeordneten des Landtages gewählt werden, gilt Art. 59a B-VG. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der/dem Bediensteten und seiner Dienstbehörde/seinem Dienstgeber gibt die Präsidentin/der Präsident auf Antrag der/des Bediensteten oder der Dienstbehörde/des Dienstgebers eine Stellungnahme ab.