Art. 82 Anwendung völkerrechtlichen Vertragsrechtes
In Kraft seit 07. Februar 2002
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Auf Vereinbarungen im Sinne des Artikel 80 Absatz 2 sind die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden; dies gilt auch für Vereinbarungen im Sinne des Artikels 80 Absatz 3, soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der beteiligten Länder anderes bestimmt wird.
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