Jede Person hat das Recht, Eingaben allgemeiner Art an Organe des Landes zu richten. Derartige Eingaben sind umgehend in Behandlung zu nehmen und zu beantworten.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 76 Einberufung und Beschlussfähigkeit
(1) Der Landes-Rechnungshofausschuss ist nach Bedarf von der Obfrau oder vom Obmann oder bei Verhinderung von der Stellvertreterin oder vom Stellvertreter, so einzuberufen, dass er in angemessener Frist zusammentreten kann. Sie oder er ist verpflichtet, den Ausschuss zu einer Sitzung einzuberufen, w…
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…74b Abs. 2, die Änderung der Überschrift zu Art. 75, Art. 75 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5, Art. 76, Art. 77 und Art. 78 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, 2. die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den Unterabschnittsbezeichnungen des III. Abschnitts und…