(1) Der Landes-Rechnungshofausschuss ist nach Bedarf von der Obfrau oder vom Obmann oder bei Verhinderung von der Stellvertreterin oder vom Stellvertreter, so einzuberufen, dass er in angemessener Frist zusammentreten kann. Sie oder er ist verpflichtet, den Ausschuss zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des Landes-Rechnungshofausschusses verlangt oder von der Direktorin oder vom Direktor des Landes-Rechnungshofes beantragt wird. Wenn die Obfrau oder der Obmann, bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, die Einberufung nicht fristgerecht vornimmt, ist diese von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages vorzunehmen. Dieser oder diesem obliegt in diesem Fall die Festlegung der Tagesordnung (Abs. 3). Sie oder er ist verpflichtet, Verlangen nach Abs. 3 nachzukommen.
(2) Der Landes-Rechnungshofausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Den Vorsitz führt die Obfrau oder der Obmann; im Fall ihrer oder seiner Verhinderung wird sie oder er von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Obfrau oder des Obmannes vertreten. Bei gleichzeitiger Verhinderung von Obfrau und Obmann sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters obliegt die Vorsitzführung dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitglied des Ausschusses.
(3) Die Tagesordnung wird von jener Person festgelegt, welche zur Sitzung eingeladen hat. Mindestens zwei Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses können schriftlich bei der einberufenden Person verlangen, dass ein Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. Diesem Verlangen ist nachzukommen.
(4) Zur Anhörung der Bewerber für die Funktion der Direktorin oder des Direktors des Landes-Rechnungshofes durch die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses hat die Präsidentin oder der Präsident des Landtages einzuladen.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 76 Einberufung und Beschlussfähigkeit
(1) Der Landes-Rechnungshofausschuss ist nach Bedarf von der Obfrau oder vom Obmann oder bei Verhinderung von der Stellvertreterin oder vom Stellvertreter, so einzuberufen, dass er in angemessener Frist zusammentreten kann. Sie oder er ist verpflichtet, den Ausschuss zu einer Sitzung einzuberufen, w…
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…74b Abs. 2, die Änderung der Überschrift zu Art. 75, Art. 75 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5, Art. 76, Art. 77 und Art. 78 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, 2. die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den Unterabschnittsbezeichnungen des III. Abschnitts und…
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 79 Petitions- und Beschwerderecht
…Das Petitions- und das Beschwerderecht stehen auch gegenüber den Organen der Gemeinde zu. Die Art. 76 und 77 sind sinngemäß anzuwenden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2025…
Art. 69 Volksbegehren
…2) Das Volksbegehren ist in Form eines Gesetzesentwurfes zu stellen und zu begründen. Volksbegehren, die diesen Formerfordernissen nicht entsprechen, sind als Eingaben an den Landtag (Art. 76) zu behandeln. (3) Jedes von mindestens 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellte Volksbegehren ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen…
Art. 23 Aufgaben der verpflichtend einzurichtenden Ausschüsse
…Äußerungen der Landesregierung (Art. 127 Abs. 5 bis 7 B-VG), b) Prüfberichte des Landesrechnungshofes (Art. 52 Abs. 2 und 6 L-VG), c) Jahresberichte des Landesrechnungshofes (Art. 57 Abs. 1 L-VG), d) Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes (Art. 57 Abs. 2 L-VG), e) Maßnahmenberichte der Landesregierung (Art. …
Art. 41 Aufgaben der Landesregierung
…auf andere Organe übertragen werden. (12) Die Landesregierung hat dem Landtag Bericht zu erstatten: 1. jährlich über die Art der Behandlung und Beantwortung von Petitionen (Art. 76), die an Organe der Verwaltung gerichtet sind, 2. halbjährlich über Entwicklungen in der Europäischen Union, 3. (Anm.: entfallen) 4. über die Verfügung einer Bindung gemäß…