Art. 79 Petitions- und Beschwerderecht
In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date
Das Petitions- und das Beschwerderecht stehen auch gegenüber den Organen der Gemeinde zu. Die Art. 76 und 77 sind sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2025
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