Die Landesregierung hat dem Landtag ehestens, jedenfalls aber vor der Vorlage des Landesvoranschlages für das folgende Finanzjahr, den Rechnungsabschluss über das vergangene Finanzjahr vorzulegen. Der Rechnungsabschluss hat die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung und die Nettoveränderung sowie gegebenenfalls weitere Nachweise zu enthalten.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 41 Aufgaben der Landesregierung
…Landtag zur Genehmigung vorzulegen. (9) Die Landesregierung hat das Landesbudget und den Landesrechnungsabschluss – letzteren vor Vorlage an den Landtag – dem Rechnungshof zu übermitteln (Art. 127 Abs. 2 B-VG und § 15 Rechnungshofgesetz 1948). (10) Die Landesregierung ist zur Wahrung der ihr nach Art. 139 und 140 B-VG zustehenden Rechte verpflichtet. (11) Die…
Art. 57a Stellungnahme zum Entwurf des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses
…Abgabe der Stellungnahme sind die betroffenen haushaltsleitenden Organe zu hören. (2) Der Landesrechnungshof hat der Landesregierung binnen sechs Wochen ab Einlangen des Entwurfs des Landesrechnungsabschlusses (Art. 41 Abs. 8) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob dieser im Einklang mit dem Landesbudget sowie den dazu vom Landtag im Beschluss zum Landesbudget erteilten Ermächtigungen…
Art. 17 Präsidialkonferenz, Direktion des Landtages
…vorzulegenden Entwurf des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets aufzunehmen. (7) Die Vollziehung des Bereichs- und Globalbudgets des Landtages obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten als haushaltsleitendes Organ (Art. 41 Abs. 2). (8) Die Landesregierung hat der Direktion des Landtages die erforderlichen Räume und, soweit die Präsidentin/der Präsident aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit…
Art. 19 Landesfinanzrahmen, Landesbudget, Landesrechnungsabschluss
…der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden. (8) Die Landesregierung hat das vom Landtag beschlossene Landesbudget im Internet zu veröffentlichen. (9) Der Landtag beschließt den Landesrechnungsabschluss (Art. 41 Abs. 8). Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 44/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl…
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 1999
Art. 41
…im Einvernehmen mit einem nach dem Prinzip der Verhältniswahl zusammengesetzten Ausschuss des Landtages diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzesändernde Verordnungen treffen. Solche Verordnungen dürfen keine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Landes noch eine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger noch…