(1) Der Landesrechnungshof kann zu den im Entwurf des Landesbudgets enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung eine Stellungnahme an den mit der Beratung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages abgeben. Vor Abgabe der Stellungnahme sind die betroffenen haushaltsleitenden Organe zu hören.
(2) Der Landesrechnungshof hat der Landesregierung binnen sechs Wochen ab Einlangen des Entwurfs des Landesrechnungsabschlusses (Art. 41 Abs. 8) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob dieser im Einklang mit dem Landesbudget sowie den dazu vom Landtag im Beschluss zum Landesbudget erteilten Ermächtigungen und sonstigen budgetwirksamen Beschlüssen des Landtages erstellt worden ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 76/2014, LGBl. Nr. 44/2015
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 41 Aufgaben der Landesregierung
…und den Landesrechnungshof zu übermitteln. (8) Die Landesregierung hat den Entwurf für den Landesrechnungsabschluss für das abgelaufene Finanzjahr zur Stellungnahme an den Landesrechnungshof zu übermitteln (Art. 57a). Die Stellungnahme des Landesrechnungshofes ist im Landesrechnungsabschluss in Abstimmung mit dem Landesrechnungshof zu berücksichtigen. Jene Punkte, bei denen eine Abstimmung nicht zu Stande kommt, sind…
Art. 47 Aufgaben des Landesrechnungshofes
…bis 55), 3. Gesamtkostenverfolgung von Projekten (Art. 56), 3a. Jahresbericht und Tätigkeitsbericht (Art. 57), 4. Stellungnahme zum Entwurf des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses (Art. 57a), 5. Mitwirkung an der unionsrechtlichen Finanzkontrolle (Art. 58). (2) Der Landtag kann den Landesrechnungshof hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorschlägen um Stellungnahmen ersuchen. Das…