L-VG
Gliederung
Rückverweise
(1) Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgemäß einer Beschlussfassung des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, kann die Landesregierung im Einvernehmen mit einem nach dem Prinzip der Verhältniswahl zusammengesetzten Ausschuss des Landtages diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzesändernde Verordnungen treffen. Solche Verordnungen dürfen keine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Landes noch eine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger noch eine Veräußerung von Landesvermögen noch Maßnahmen in den Angelegenheiten des Arbeiterrechts sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten und in den Angelegenheiten der Kammer dieses Personenkreises zum Gegenstand haben.
(2) Jede nach Abs. 1 erlassene Verordnung ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag vorzulegen und der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen. Sobald das Hindernis für das Zusammentreten des Landtages weggefallen ist, ist der Landtag zu einer Sitzung für einen der folgenden acht Tage einzuberufen. Der Landtag hat binnen vier Wochen ab Wegfall des Hindernisses entweder an Stelle der Verordnung ein entsprechendes Landesgesetz zu beschließen oder durch Beschluss zu verlangen, dass die Landesregierung die Verordnung sofort außer Kraft setzt. Die Landesregierung hat einem solchen Verlangen sofort zu entsprechen. Mit dem Außerkrafttreten der Verordnung treten jene gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.
Art. 41 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 41 Aufgaben der Landesregierung
…Landtag zur Genehmigung vorzulegen. (9) Die Landesregierung hat das Landesbudget und den Landesrechnungsabschluss – letzteren vor Vorlage an den Landtag – dem Rechnungshof zu übermitteln (Art. 127 Abs. 2 B-VG und § 15 Rechnungshofgesetz 1948). (10) Die Landesregierung ist zur Wahrung der ihr nach Art. 139 und 140 B-VG zustehenden Rechte verpflichtet. (11) Die…
Art. 57a Stellungnahme zum Entwurf des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses
…Abgabe der Stellungnahme sind die betroffenen haushaltsleitenden Organe zu hören. (2) Der Landesrechnungshof hat der Landesregierung binnen sechs Wochen ab Einlangen des Entwurfs des Landesrechnungsabschlusses (Art. 41 Abs. 8) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob dieser im Einklang mit dem Landesbudget sowie den dazu vom Landtag im Beschluss zum Landesbudget erteilten Ermächtigungen…
Art. 17 Präsidialkonferenz, Direktion des Landtages
…vorzulegenden Entwurf des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets aufzunehmen. (7) Die Vollziehung des Bereichs- und Globalbudgets des Landtages obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten als haushaltsleitendes Organ (Art. 41 Abs. 2). (8) Die Landesregierung hat der Direktion des Landtages die erforderlichen Räume und, soweit die Präsidentin/der Präsident aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit…
Art. 19 Landesfinanzrahmen, Landesbudget, Landesrechnungsabschluss
…der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden. (8) Die Landesregierung hat das vom Landtag beschlossene Landesbudget im Internet zu veröffentlichen. (9) Der Landtag beschließt den Landesrechnungsabschluss (Art. 41 Abs. 8). Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 44/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl…
Art. 41 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 1999
Art. 41
…im Einvernehmen mit einem nach dem Prinzip der Verhältniswahl zusammengesetzten Ausschuss des Landtages diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzesändernde Verordnungen treffen. Solche Verordnungen dürfen keine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Landes noch eine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger noch…