(1) Der Landtag übt die Gesetzgebung in jenen Angelegenheiten aus, die nach den bundesverfassungs-gesetzlichen Bestimmungen Landessache sind.
(2) Ein Landesgesetz ist insbesondere auch erforderlich:
1. Zur Aufnahme von Anleihen des Landes, der Gemeindeverbände und der Gemeinden,
2. zur Regelung der Landes- und Gemeindeabgaben gemäß § 8 F-VG.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 18 Vertretung der Präsidentinnen und der Präsidenten des Landtages
(1) Im Falle der Verhinderung wird die Präsidentin oder der Präsident durch die Zweite Präsidentin oder den Zweiten Präsidenten und bei deren oder dessen Verhinderung durch die Dritte Präsidentin oder den Dritten Präsidenten vertreten. (2) Die Präsidentin oder der Präsident kann sich bei der Führun…
Art. 12 Gesetzgebungsperiode
…Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann. (2) Der neue Landtag ist so einzuberufen, daß die Abhaltung seiner ersten Sitzung innerhalb von acht Wochen - im Falle des Art. 100 B-VG innerhalb von vier Wochen - nach der Wahl möglich ist. (3) Den neuen Landtag hat die Präsidentin oder der Präsident des alten Landtages zur ersten Sitzung…
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 1999
Art. 18
(1) Der Landtag gibt sich seine Geschäftsordnung durch Gesetz. (2) Die Mitglieder des Landtages, die ihre Mitgliedschaft zum Landtag von der Zugehörigkeit zur selben nach der Landtagswahlordnung gebildeten Wahlpartei ableiten, bilden eine Landtagspartei. Ausnahmen können in der Geschäftsordnung (Ab…
Art. 50b
…Rahmen der europäischen Integration durch Entschließung Stellungnahmen betreffend die Haltung des Landes an die Landesregierung abgeben. Die näheren Regelungen dazu trifft die Geschäftsordnung des Landtages (Art 18 Abs 1). (2) Liegt eine Entschließung des Landtages gemäß Abs 1 zu einem Vorhaben rechtzeitig vor, hat die Landesregierung in ihrer Stellungnahme zum Vorhaben an…