(1) Im Falle der Verhinderung wird die Präsidentin oder der Präsident durch die Zweite Präsidentin oder den Zweiten Präsidenten und bei deren oder dessen Verhinderung durch die Dritte Präsidentin oder den Dritten Präsidenten vertreten.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann sich bei der Führung des Vorsitzes im Landtag durch die Zweite Präsidentin oder den Zweiten Präsidenten oder die Dritte Präsidentin oder den Dritten Präsidenten vertreten lassen.
(3) Wenn die gewählten Präsidentinnen und Präsidenten an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder ihre Ämter erledigt sind, führt das an Jahren älteste Mitglied des Landtages den Vorsitz, sofern es an der Ausübung seiner Funktionen nicht gehindert ist und einer Partei angehört, die im Zeitpunkt der Verhinderung der Gewählten oder der Erledigung der Ämter im Präsidium des Landtages vertreten war; dieses Mitglied hat den Landtag sofort einzuberufen und nach Eröffnung der Sitzung die Wahl von drei Vorsitzenden, welche die Funktionen der verhinderten Präsidentin oder Präsidenten übernehmen oder im Falle der Erledigung der Ämter, die Wahl der Präsidentin oder Präsidenten vornehmen zu lassen.
(4) Wenn das Mitglied des Landtages dieser Pflicht binnen drei Tagen, vom Eintritt der Verhinderung der Präsidentinnen oder der Präsidenten oder der Erledigung der Ämter an gerechnet, nicht nachkommt, gehen die vorher genannten Rechte an das nächste jeweils älteste Mitglied des Landtages über, bei dem die in Absatz 3 angeführten Voraussetzungen zutreffen.
(5) Die so gewählten Vorsitzenden bleiben im Amt, bis mindestens eine oder einer der an der Ausübung ihrer Funktionen verhinderten Präsidentinnen oder Präsidenten ihr bzw. sein Amt wieder ausüben kann.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 18 Vertretung der Präsidentinnen und der Präsidenten des Landtages
(1) Im Falle der Verhinderung wird die Präsidentin oder der Präsident durch die Zweite Präsidentin oder den Zweiten Präsidenten und bei deren oder dessen Verhinderung durch die Dritte Präsidentin oder den Dritten Präsidenten vertreten. (2) Die Präsidentin oder der Präsident kann sich bei der Führun…
Art. 12 Gesetzgebungsperiode
…Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann. (2) Der neue Landtag ist so einzuberufen, daß die Abhaltung seiner ersten Sitzung innerhalb von acht Wochen - im Falle des Art. 100 B-VG innerhalb von vier Wochen - nach der Wahl möglich ist. (3) Den neuen Landtag hat die Präsidentin oder der Präsident des alten Landtages zur ersten Sitzung…
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 1999
Art. 18
(1) Der Landtag gibt sich seine Geschäftsordnung durch Gesetz. (2) Die Mitglieder des Landtages, die ihre Mitgliedschaft zum Landtag von der Zugehörigkeit zur selben nach der Landtagswahlordnung gebildeten Wahlpartei ableiten, bilden eine Landtagspartei. Ausnahmen können in der Geschäftsordnung (Ab…
Art. 50b
…Rahmen der europäischen Integration durch Entschließung Stellungnahmen betreffend die Haltung des Landes an die Landesregierung abgeben. Die näheren Regelungen dazu trifft die Geschäftsordnung des Landtages (Art 18 Abs 1). (2) Liegt eine Entschließung des Landtages gemäß Abs 1 zu einem Vorhaben rechtzeitig vor, hat die Landesregierung in ihrer Stellungnahme zum Vorhaben an…
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 49a Datenschutz
…erforderlich sind, bleibt, sofern nicht andere gesetzliche Regelungen eine Pflicht zur weiteren Verarbeitung der Daten vorsehen, unberührt. (9) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO und die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 DSGVO finden keine Anwendung. (10) Das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO ist auf die Veröffentlichung von…