§ 39 Besondere Verfahrensvorschriften
In Kraft seit 01. Juli 1952
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WWSG
Gliederung
VII. Abschnitt Behörden und Verfahren
§ 39 Besondere Verfahrensvorschriften
Verfahren zur Regulierung oder Ablösung werden mit einem Bescheid eingeleitet, der feststellt, ob ein gültiger Antrag oder die Voraussetzungen für ein Verfahren von Amts wegen vorliegen, und die Einleitung des Verfahrens verfügt.
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