(1) Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse können für die Rückzahlung von Darlehen gemäß § 41 Abs. 2 und 3 gewährt werden, wobei eine Verringerung in bestimmten Zeitabschnitten und eine Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen werden kann. Die Zuschußleistung ist in einem Prozentsatz der ursprünglich aufgenommenen Darlehenssumme zu bemessen.
(2) Die Zuschüsse sind einzustellen und nach Eintritt des Einstellungsgrundes ausbezahlte Zuschüsse unter sinngemäßer Anwendung des § 13 zurückzufordern, wenn
1. Kündigungsgründe gemäß § 42 Abs. 2 vorliegen,
2. das Darlehen gemäß § 41 Abs. 2 und 3 nicht bestimmungsgemäß verwendet wurde.
WWFSG 1989 · Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
§ 43 Annuitäten- und Zinsenzuschüsse
…Annuitäten- und Zinsenzuschüsse § 43. (1) Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse können für die Rückzahlung von Darlehen gemäß § 41 Abs. 2 und 3 gewährt werden, wobei eine Verringerung…
§ 44 Nichtrückzahlbare Zuschüsse
…Der Förderungswerber hat innerhalb eines Jahres nach Baudurchführung die Verwendung der Eigenmittel nachzuweisen. (3) Für die Einstellung bzw. Rückforderung eines nichtrückzahlbaren Zuschusses ist § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.…
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