§ 37 Sanierungsmaßnahmen — WWFSG 1989
Als Sanierungsmaßnahmen gelten Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes und Verbesserungsarbeiten. Sanierungsmaßnahmen sind insbesondere:
1. die Errichtung oder Umgestaltung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Räumen oder Anlagen, wie Wasserleitungs-, Stromleitungs- und Sanitäranlagen, Fahrradabstellräume, Personenaufzüge sowie zentrale Waschküchen,
2. Maßnahmen zur thermischen Sanierung der Gebäudehülle sowie die Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme,
3. die Errichtung oder Umgestaltung von Wasserleitungen, Stromleitungen sowie von Sanitäranlagen in Wohnungen,
4. Maßnahmen zur Erhöhung des Schall- oder Wärmeschutzes, wie die Verbesserung der Schall- oder Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken, Decken über Durchfahrten oder obersten Geschoßdecken,
5. geeignete Sonnenschutzeinrichtungen zur Vermeidung sommerlicher Überwärmung,
6. Maßnahmen zur Erhöhung des Feuchtigkeitsschutzes,
7. die Vereinigung von Wohnungen oder von sonstigen Räumen zu Wohnungen,
8. die Teilung von Wohnungen, unabhängig von ihrem Nutzflächenausmaß, oder von sonstigen Räumen zur Schaffung von Wohnungen,
9. die Schaffung von Wohnungen aus bisher nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen,
11. Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten Menschen dienen,
12. Abbruch und Neubau im Rahmen einer Blocksanierung, wenn diese überwiegend aus Maßnahmen nach den Z 1 bis 11 besteht,
13. die Schaffung oder Erweiterung von Wohnungen durch Zubau,
14. die Verwendung von ökologischen, nachhaltigen, ressourcenschonenden, kreislauffähigen und klimaschonenden Bauweisen und Materialen im Rahmen einer thermischen Sanierung der Gebäudehülle oder im Rahmen der Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme,
15. Maßnahmen zur Erhöhung der persönlichen Sicherheit,
16. die für die Vorbereitung einer Sanierung erstellten Sanierungskonzepte.
§ 37 WWFSG 1989 · WWFSG 1989 · Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
§ 37 Sanierungsmaßnahmen
…Sanierungsmaßnahmen § 37. Als Sanierungsmaßnahmen gelten Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes und Verbesserungsarbeiten. Sanierungsmaßnahmen sind insbesondere: 1. die Errichtung oder Umgestaltung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden…
§ 67
… 62, 63, 63a und 64 Abs. 6 überschritten wurde. (2) Auf Verfahren nach Abs. 1 sind die Bestimmungen der §§ 37 bis 40 des Mietrechtsgesetzes anzuwenden.…
§ 36 Förderungswürdige Objekte
…Gebäuden, die die Bedingungen gemäß Z 1 erfüllen; 3. für Maßnahmen zur städtebaulichen Strukturverbesserung inklusive Infrastrukturmaßnahmen und ökologische Maßnahmen im Sinne des § 37 Z 14 im Zusammenhang mit Blocksanierungen gemäß § 34 Z 7. § 5 Z 1 gilt sinngemäß.…
§ 34 Begriffsbestimmungen
…Quadratmetern; diese Nutzflächenbegrenzung gilt nicht für thermisch-energetische Gebäudesanierungen gemäß Z 8 und 8a, für Maßnahmen zur Erhöhung der persönlichen Sicherheit gemäß § 37 Z 15 sowie für geeignete Sonnenschutzeinrichtungen zur Vermeidung sommerlicher Überwärmung; 3. als normale Ausstattung eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Bauaufwandes unter Bedachtnahme…
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