§ 67
In Kraft seit 01. Januar 2025
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(1) Auf Antrag eines Mieters hat das Gericht (die Gemeinde, § 39 des Mietrechtsgesetzes) zu entscheiden, ob und bejahendenfalls um welchen Betrag der Mietzins nach §§ 62, 63, 63a und 64 Abs. 6 überschritten wurde.
(2) Auf Verfahren nach Abs. 1 sind die Bestimmungen der §§ 37 bis 40 des Mietrechtsgesetzes anzuwenden.
WWFSG 1989 · Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
§ 67
(1) Auf Antrag eines Mieters hat das Gericht (die Gemeinde, § 39 des Mietrechtsgesetzes) zu entscheiden, ob und bejahendenfalls um welchen Betrag der Mietzins nach §§ 62, 63, 63a und 64 Abs. 6 überschritten wurde. (2) Auf Verfahren nach Abs. 1 sind die Bestimmungen der §§ 37 bis 40 des Mietrechtsge…
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