§ 30 Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten — WWFSG 1989
Nachstehend angeführte Daten über den Förderungswerber, über die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sowie über die Bürgen können zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsmaßnahmen ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden:
1. Name oder Bezeichnung,
2. Geburtsdatum,
3. Wohnanschrift,
4. Anschrift des zu fördernden Objektes,
5. Anschriften aufzugebender Wohnungen,
6. Einkommen,
7. personenstandsrechtliche Merkmale (zB: im Sinne des § 2 Z 11, 12 und 13; Personenstand),
8. Leistungen für den Wohnungsaufwand,
9. Wohnungsmerkmale,
10. Kontonummer, Bankleitzahl, Kreditnummer, Aushaftung des Darlehens im Falle der Eigenmittelersatzdarlehensgewährung durch bevollmächtigte Kreditunternehmungen,
11. persönliche Kennnummer beim Sozialversicherungsträger.
Die in Z 1 bis 5 genannten Daten dürfen im Zuge von Anfragen zur Feststellung der Förderungswürdigkeit neben eigenen Dienststellen und dem Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung auch anderen Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden, Gemeinden, Meldebehörden, Finanzbehörden sowie Sozialversicherungsträgern übermittelt werden. Die in Z 1, 3 und 7 genannten Daten dürfen an jene Wohnungsunternehmen, von denen der Wohnungswerber eine Wohnung beziehen möchte, übermittelt werden.
§ 30 WWFSG 1989 · WWFSG 1989 · Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
§ 30 Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten
…Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten § 30. Nachstehend angeführte Daten über den Förderungswerber, über die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sowie über die Bürgen können zum Zweck der Feststellung…
§ 57 Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten
…Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung auch anderen Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden, Gemeinden, Meldebehörden, Finanzbehörden sowie Sozialversicherungsträgern übermittelt werden. Im Falle der Eigentumsbildung gilt § 30 sinngemäß.…
§ 30a Auskunftsrecht
…sowie 53 Abs. 2 und 3 geforderten Nachweise in die automationsunterstützt verarbeiteten Daten Einschau zu gewähren. (3) Für Zwecke der Datenermittlung gemäß § 30 ist das Amt der Wiener Landesregierung berechtigt, Angaben über den Förderungswerber, über die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sowie über die Bürgen…
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