§ 57 Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten — WWFSG 1989
Nachstehend angeführte Daten über den Förderungswerber können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsmaßnahmen ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden:
1. Name oder Bezeichnung,
2. Geburtsdatum,
3. Wohnanschrift,
4. Anschrift des zu fördernden Objektes,
5. Leistungen für den Wohnungsaufwand,
6. Wohnungsmerkmale.
Die in den Z 1 bis 4 genannten Daten dürfen im Zuge von Anfragen zur Feststellung der Förderungswürdigkeit neben eigenen Dienststellen und dem Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung auch anderen Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden, Gemeinden, Meldebehörden, Finanzbehörden sowie Sozialversicherungsträgern übermittelt werden. Im Falle der Eigentumsbildung gilt § 30 sinngemäß.
§ 57 WWFSG 1989 · WWFSG 1989 · Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
§ 57 Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten
…Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten § 57. Nachstehend angeführte Daten über den Förderungswerber können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsmaßnahmen ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden: 1. Name…
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