(1) Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist
a) grundsätzlich der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin, der oder die berechtigt ist über eine Anschlussleitung oder abzweigende Anschlussleitung seines bzw. ihres Grundstückes aus der Wasserversorgungsanlage der Stadt Wien Wasser zu entnehmen.
b) bei schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin die nutzungsberechtigte Person (zB Mieter bzw. Mieterin, Pächter bzw. Pächterin, Betriebsinhaber bzw. Betriebsinhaberin, der bzw. die Bauberechtigte eines Superädifikats des angeschlossenen Grundbesitzes).
(2) Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.
(3) Wird Wasser für mehrere Grundstücke, Häuser oder Betriebe, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, nur über eine Anschlussleitung oder abzweigende Anschlussleitung und nur einen Wasserzähler abgegeben, so gilt Abs. 2 sinngemäß.
Rückverweise
WVG · Wasserversorgungsgesetz
§ 7 Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin
(1) Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist a) grundsätzlich der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin, der oder die berechtigt ist über eine Anschlussleitung oder abzweigende Anschlussleitung seines bzw. ihres Grundstückes aus der Wasserversorgungsanlage der Stadt Wi…
§ 6a Anschlussabgabe
…angeschlossene Anschlussleitung oder einer davon abzweigenden Anschlussleitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Entrichtung einer Abgabe vorschreiben. (2) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Abs. 1) hat aus Anlass der Herstellung oder Verstärkung einer Anschlussleitung (§ 8 Abs. 1 lit. a) oder abzweigenden Anschlussleitung (§…
§ 25 Haftung für Gebührenrückstände
…1) Bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin gemäß § 7 Abs. 1 haftet der neue Abnehmer bzw. die neue Abnehmerin neben dem bzw. der früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die…
§ 17 Wasserabgabe
…Die Abgabe von Wasser aus den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen der Stadt Wien darf nur auf Grund einer schriftlichen Anmeldung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin (§ 7 Abs. 1) unter Vorlage der für den Wasserbezug und die Gebührenpflicht maßgebenden Unterlagen erfolgen. Änderungen in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin, in…