(1) Die Abgabe von Wasser aus den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen der Stadt Wien darf nur auf Grund einer schriftlichen Anmeldung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin (§ 7 Abs. 1) unter Vorlage der für den Wasserbezug und die Gebührenpflicht maßgebenden Unterlagen erfolgen. Änderungen in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin, in der Art des Wasserbezuges sowie das Ende des Wasserbezuges sind dem Magistrat binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(2) Bei vorschriftswidrig hergestellten Verbrauchsanlagen besteht keine Verpflichtung zur Wasserabgabe; bei eigenmächtig vorgenommenen Änderungen ist der Magistrat berechtigt, die Einstellung der Wasserabgabe durch Bescheid zu verfügen.
(3) Der Magistrat kann die Wasserlieferung einstellen, wenn sich die Verbrauchsanlage in vorschriftswidrigem Zustand befindet und dieser Zustand nicht innerhalb einer vom Magistrat festgesetzten Frist behoben wird. Ebenso kann der Magistrat bei einem Zahlungsverzug der Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerinnen von mehr als zwei Wochen ab der Fälligkeit von Gebühren und Kosten die Wasserlieferung einstellen. Die Einstellung ist durch Bescheid zu verfügen.
(4) Die eigenmächtige Öffnung des Wasserzuflusses sowie die eigenmächtige Beseitigung von amtlichen Verschlüssen ist verboten.
Rückverweise
WVG · Wasserversorgungsgesetz
§ 25 Haftung für Gebührenrückstände
…Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin oder dem Ende des Wasserbezuges und dem Zeitpunkt, in dem er seiner bzw. sie ihrer Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 nachgekommen ist, aufgelaufen sind.…
§ 8 Anschlussleitung
…ihr veranlassten Änderung der Anschlussleitung oder abzweigenden Anschlussleitung eine Verbrauchsanlage mit mindestens einer Entnahmestelle errichten zu lassen. (11) Bei Ende des Wasserbezuges (§ 17 Abs. 1) erfolgt die Trennung der Anschlussleitung oder abzweigenden Anschlussleitung auf Kosten der Stadt Wien.…
§ 6 Arbeiten an öffentlichen Wasserleitungen auf Antrag von Interessenten bzw. Interessentinnen
…Verwendung des Wassers zu anderen Zwecken in geringfügigem Umfang ist dabei unbeachtlich – und gleichzeitig ein Wasserbezug aus der herzustellenden öffentlichen Wasserleitung gemäß § 17 angemeldet wird. Der Entfall der Kostentragungsverpflichtung findet bei Abschluss von privatrechtlichen Vereinbarungen gemäß § 1a der Bauordnung für Wien – BO für Wien, LGBl…