(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in der am 1. Jänner 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
WrWbG · Wiener Wohnbeihilfegesetz
§ 17 Verweise auf andere Rechtsvorschriften
…Verweise auf andere Rechtsvorschriften § 17. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden. (2) Soweit in diesem Gesetz auf…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, beziehen, sind nicht zu berücksichtigen; 7. als Wohnnutzfläche die Nutzfläche gemäß § 17 Abs. 2 Mietrechtsgesetz – MRG, BGBl. Nr. 520/1981; 8. als Person mit Behinderung eine Person, für die ein Behindertenpass gemäß…
Rückverweise