Im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1. als Wohnung eine zur ganzjährigen Bewohnung geeignete, baulich in sich abgeschlossene, den Bauvorschriften entsprechend ausgestattete räumliche Einheit und als Wohnplatz eine Wohnmöglichkeit im Rahmen einer betreuten Wohneinrichtung für obdachlose Menschen, Menschen mit Behinderung oder misshandelte und/oder bedrohte Frauen;
2. als Mietvertrag jeder entgeltliche bestandsrechtliche Nutzungsvertrag über eine gesamte Wohnung, auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag;
3. als Mietwohnung die aufgrund eines Vertrages gemäß Z 2 benützte Wohnung;
4. als Mieterin oder Mieter die oder der Nutzungsberechtigte aufgrund eines Vertrages gemäß Z 2;
5. als Mietzins jedes aufgrund eines Mietvertrages zu bezahlende Entgelt;
6. als Haushaltsgröße die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen; im Haushalt beschäftigte und dort lebende Angestellte oder Pflege- und Betreuungspersonen und Personen, die Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, beziehen, sind nicht zu berücksichtigen;
7. als Haushaltsgemeinschaft mehrere in einer Wohnung lebende Personen mit gänzlicher oder teilweiser gemeinsamer Wirtschaftsführung;
8. als Wohnnutzfläche die Nutzfläche gemäß § 17 Abs. 2 Mietrechtsgesetz – MRG, BGBl. Nr. 520/1981.
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