(1) Junge Menschen dürfen nicht:
1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Nikotinprodukte, Tabakwaren und verwandte Erzeugnisse oder Nachahmerprodukte, wie pflanzliche Raucherzeugnisse, Wasserpfeifen, elektronische Zigaretten und E-Shishas, Gerätschaften inklusive Nachfüllbehälter und nikotinhaltige und nikotinfreie Flüssigkeiten die verdampft werden können an allgemein zugänglichen Orten, in öffentlichen Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen erwerben, besitzen oder konsumieren.
2. Nikotinprodukte, Tabakwaren und verwandte Erzeugnisse oder Nachahmerprodukte im Sinne der Z 1 in Schulen konsumieren.
3. sonstige Rausch- und Suchtmittel, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, erwerben, besitzen oder zu sich nehmen. Es sind solche Rausch- und Suchtmittel gemeint, die nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der geltenden Fassung, fallen. Dies gilt nicht, wenn die Anwendung zu medizinischen Behandlungs- und Heilzwecken erfolgt.
(2) An junge Menschen dürfen nicht abgegeben werden:
1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Nikotinprodukte, Tabakwaren und jene unter § 11 Abs. 1 Z 1 genannten weiteren Erzeugnisse an allgemein zugänglichen Orten, in öffentlichen Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen. Verboten ist jede Art der Vergabe (verschenken, weitergeben, überlassen, verkaufen).
2. sonstige Rausch- und Suchtmittel im Sinne des Abs. 1.
WrJSchG 2002 · Wiener Jugendschutzgesetz 2002
§ 11 Tabak, Nikotinprodukte und sonstige Rausch- und Suchtmittel
…Behandlungs- und Heilzwecken erfolgt. (2) An junge Menschen dürfen nicht abgegeben werden: 1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Nikotinprodukte, Tabakwaren und jene unter § 11 Abs. 1 Z 1 genannten weiteren Erzeugnisse an allgemein zugänglichen Orten, in öffentlichen Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen. Verboten ist jede Art der Vergabe (verschenken…
§ 12 Strafen und sonstige Maßnahmen
…Abs. 1 und 2, 7, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 bis 3 und 11 Abs. 1 Z 1 und 3 und Abs. 2 und 11a Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 enthaltenen Gebote und Verbote…
§ 12a Testkäufe
…Testkäufe werden von der Sucht- und Drogenkoordination Wien gemeinnützige GmbH durchgeführt und sollen Unternehmen, bei denen Waren oder Dienstleistungen gemäß § 10, § 11 und § 11a erworben werden können, sowie deren Personal für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Aufklärung und Beratung sensibilisieren. (2) Abweichend von…
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