(1) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Durchführung einer Veranstaltung aus Gründen mangelnder Zuverlässigkeit gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 oder 2 auf Antrag die Nachsicht für alle oder bestimmte Veranstaltungsarten zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bzw. Verwaltungsübertretung bei Durchführung aller oder bestimmter Veranstaltungsarten nicht zu befürchten ist. Diese Nachsicht ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Person wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und diese Strafe noch nicht getilgt ist.
(2) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Durchführung einer Veranstaltung aus Gründen der mangelnden Zuverlässigkeit gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 auf Antrag, falls notwendig unter Setzung einer Befristung oder angemessener Auflagen, die Nachsicht von diesem Ausschluss für alle Veranstaltungen oder bestimmte Veranstaltungsarten zu erteilen, wenn auf Grund
1. der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage und
2. der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben,
erwartet werden kann, dass den mit der Durchführung aller Veranstaltungen oder bestimmter Veranstaltungsarten verbundenen Zahlungspflichten nachgekommen wird.
(3) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 und 2 ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschluss- oder Entziehungsgründe wegen mangelnder Zuverlässigkeit gemäß § 6 Abs. 3 vorliegen als jene, für welche die Nachsicht erteilt werden soll.
Rückverweise
Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 44 Verwendung von personenbezogenen Daten
…zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nach §§ 6 und 7, zur Durchführung eines Ausschließungs-, Entziehungs- oder Widerrufsverfahrens (§ 8), zur Durchführung eines Nachsichtsverfahrens (§ 9), zur Durchführung des Prüfverfahrens eines Fortführungsrechts (§ 10), zur Erteilung einer persönlichen Bewilligung (§ 13), zur Überprüfung und Überwachung von Veranstaltungen (§ 40), zur Setzung…
§ 10 Fortführungsrecht
…natürlichen Person zusteht, welche nicht eigenberechtigt ist oder keinen Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz hat oder der die erforderliche Nachsicht (§ 9) nicht erteilt wurde, ist von den Fortführungsberechtigten, falls sie nicht eigenberechtigt sind, von ihren gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertretern, ohne unnötigen Aufschub eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw…