(1) Bei der Aufführung von Filmen, Videos und sonstigen Bildträgern ist nur Personen ab jenem Alter Zutritt zu gestatten, für das der Film gemäß der Jugendmedienkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung freigegeben ist. Liegt keine Altersfreigabe vor, ist nur Personen der Zutritt gestattet, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei besonderen berücksichtigungswürdigen Umständen kann die Behörde im Interesse des Jugendschutzes eine abweichende Altersfreigabe für die öffentliche Aufführung von Filmen im Bundesland Wien festsetzen. In der Veranstaltungsstätte sowie bei allen Ankündigungen einer Filmvorführung ist deutlich sichtbar kundzumachen, welche Personen zu den Aufführungen Zutritt haben.
(2) Kindern im Alter bis zu einem Jahr ist in Begleitung und unter Aufsicht zumindest eines Elternteiles oder anderer Erziehungsberechtigter der Zutritt zu öffentlichen Aufführungen auch dann gestattet, wenn für diese Kinder Zulassungsbeschränkungen gelten, sofern eine schädliche Wirkung der in dieser Veranstaltungsstätte stattfindenden Aufführungen auf die Kinder dieser Altersgruppe nicht zu befürchten ist.
(3) Minderjährige Personen in Begleitung zumindest eines Elternteils oder anderer Erziehungsberechtigter dürfen auch Filmvorführungen besuchen, für die eine um höchstens drei Jahre höhere Altersstufe festgelegt worden ist. Dies gilt nicht für Filmvorführungen mit einer Altersfreigabe ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
(4) Die Bezeichnung als Kino (oder ähnliche Begriffe) dürfen nur Veranstaltungsstätten verwenden, die nach der technischen Ausstattung einer Großprojektion entsprechen. Dies gilt bei einer Wiedergabefläche, bei der Länge und Breite mindestens 2 m betragen.
(5) Filmvorführungen in Kinobetrieben müssen nicht einzeln angemeldet werden. Es genügt in der Anmeldung des Kinobetriebes die Angabe der Öffnungszeiten des Kinos, innerhalb derer Filmvorführungen stattfinden.
(6) Für die Erste Hilfeleistung in Kinobetrieben gelten § 30 Abs. 1 sowie Abs. 2 erster Satz mit der Maßgabe, dass unabhängig von der Personenanzahl eine nachweislich in Erste Hilfeleistung ausgebildete Person anwesend sein muss.
Rückverweise
Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 34 Kinobetriebe
(1) Bei der Aufführung von Filmen, Videos und sonstigen Bildträgern ist nur Personen ab jenem Alter Zutritt zu gestatten, für das der Film gemäß der Jugendmedienkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung freigegeben ist. Liegt keine Altersfreigabe vor, ist nur Personen…