(1) Bei jeder Veranstaltung muss für die Erste Hilfeleistung eine medizinische Grundausstattung in gutem und hygienisch einwandfreiem Zustand bereitgehalten werden. Diese medizinische Grundausstattung muss mindestens einen Verbandskasten Typ 2 gemäß ÖNORM Z 1020 oder eine gleichwertige Ausstattung umfassen.
(2) Bei jeder Veranstaltung, an der zwischen 20 und 1 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, muss für die Erste Hilfeleistung eine nachweislich in Erste Hilfeleistung ausgebildete Person anwesend sein. Bei Veranstaltungen, an denen mehr als 1 000 aber höchstens 5 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, ist die genaue Anzahl des erforderlichen Sanitätspersonals (Notärztinnen bzw. Notärzte, Sanitäterinnen bzw. Sanitäter sowie Führungspersonal) durch die Veranstalterin bzw. den Veranstalter von einem gesetzlich zugelassenen oder bewilligten Rettungsdienst schriftlich festlegen zu lassen und der Behörde vorzulegen.
(3) Bei Veranstaltungen, an denen mehr als 5 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ein Sanitätskonzept durch einen gesetzlich zugelassenen oder bewilligten Rettungsdienst in Abstimmung mit der für den Rettungsdienst der Stadt Wien zuständigen Dienststelle des Magistrates erstellen zu lassen und der Anmeldung der Veranstaltung, allenfalls als Teil des Sicherheitskonzeptes nach § 31, anzuschließen. Das Sanitätskonzept ist aufgrund wissenschaftlich anerkannter Planungsgrößen zu erstellen und hat jedenfalls die notwendige Anzahl des erforderlichen Sanitätspersonals (Notärztinnen bzw. Notärzte, Sanitäterinnen bzw. Sanitäter sowie Führungspersonal) sowie die zur notfallmedizinischen Abdeckung erforderliche Ausstattung und medizinische Ausrüstung zu enthalten.
(4) Bei jeder Veranstaltung, an der mehr als 1 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter für die Bereitstellung und Einrichtung eines Notfallraums Sorge zu tragen. Der Notfallraum muss Einrichtungen wie insbesondere mindestens ein Ruhebett, einen Tisch und zwei Sitzgelegenheiten sowie eine den sanitätsdienstlichen Erfordernissen entsprechende Mindestausstattung aufweisen. Der Raum muss barrierefrei, leicht zugänglich, überdacht, nicht von außen einsehbar und ebenerdig oder durch einen Aufzug erreichbar sein, der für Krankentransporte geeignet ist.
(5) In Veranstaltungsstätten, wie Theater, Konzertsäle oder Opernhäuser, in denen regelmäßig Veranstaltungen für höchstens 3 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig stattfinden, kann anstelle der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen die Anwesenheit mindestens einer Inspektionsärztin bzw. eines Inspektionsarztes vorgesehen werden. Unter Inspektionsärztin bzw. Inspektionsarzt im Sinne dieses Gesetzes ist eine zur selbständigen Berufsausübung nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, idF BGBl. I Nr. 21/2024, berechtigte ärztliche Person, ausgenommen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, ohne notärztliche Aus- und Fortbildung gemäß § 40 Ärztegesetz 1998 zu verstehen.
(6) Bei Veranstaltungen, die ein besonderes Gefahrenpotenzial für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen aufweisen, kann die Behörde unabhängig von der Personenzahl die für die notfallmedizinische Abdeckung erforderliche Anzahl an Notärztinnen bzw. Notärzten, Sanitäterinnen bzw. Sanitätern und Führungspersonal sowie die erforderliche medizinische Ausrüstung und die Erstellung eines Sanitätskonzepts vorschreiben.
(7) Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass das gesetzlich erforderliche oder behördlich vorgeschriebene Sanitätspersonal vor Beginn des Einlasses bis zum Verlassen aller Besucherinnen bzw. Besucher anwesend und einsatzbereit ist. Sie bzw. er hat den Namen der während der Veranstaltung anwesenden Leitung des Sanitätsdienstes den Überwachungsorganen der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien auf Verlangen bekanntzugeben.
Rückverweise
Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 34 Kinobetriebe
…genügt in der Anmeldung des Kinobetriebes die Angabe der Öffnungszeiten des Kinos, innerhalb derer Filmvorführungen stattfinden. (6) Für die Erste Hilfeleistung in Kinobetrieben gelten § 30 Abs. 1 sowie Abs. 2 erster Satz mit der Maßgabe, dass unabhängig von der Personenanzahl eine nachweislich in Erste Hilfeleistung ausgebildete Person anwesend sein muss…