(1) Jede Partei, die Fördermittel nach diesem Landesgesetz erhält, hat über die Verwendung der Fördermittel geeignete Aufzeichnungen zu führen.
(2) Die gesetzmäßige Verwendung der Förderung ist von einer beeideten Wirtschaftsprüferin bzw. einem beeideten Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 – WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2023, zu prüfen. § 4 Wiener Parteiengesetz, LGBl. Nr. 27/2023, ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Prüfbericht niederzulegen. Der Prüfbericht ist jährlich zu erstellen und dem Stadtrechnungshof bis längstens Ende Juni des Folgejahres zu übermitteln. Wird der Prüfbericht seitens der Partei nicht fristgerecht übermittelt, hat der Stadtrechnungshof die Partei unter Setzung einer Nachfrist von vier Wochen aufzufordern, den Prüfbericht zu übermitteln.
(4) Der Stadtrechnungshof hat den vorgelegten Prüfbericht auf Nachvollziehbarkeit zu überprüfen.
(5) Sofern dem Stadtrechnungshof kein Prüfbericht übermittelt wurde oder konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die im Prüfbericht enthaltenen Angaben unrichtig oder unvollständig sind, ist der betroffenen Partei vom Stadtrechnungshof die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen, wobei der Stadtrechnungshof zur Klärung der konkreten Anhaltspunkte schriftlich alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte und die Übermittlung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen kann.
(6) Räumt die nach Abs. 5 verlangte Stellungnahme die dem Stadtrechnungshof vorliegenden konkreten Anhaltspunkte nicht aus, oder hat die betroffene Partei innerhalb der vom Stadtrechnungshof gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist dies der betroffenen Partei unter Nennung der Gründe, warum die Stellungnahme oder die übersendeten Unterlagen den Anhaltspunkt nicht auszuräumen vermochten, oder unter Bezugnahme darauf, dass die Stellungnahme nicht abgegeben wurde, schriftlich mitzuteilen. Eine Mitteilung hat auch zu ergehen, wenn kein Prüfbericht vorgelegt wurde.
(7) Nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung gemäß Abs. 6 kann der Stadtrechnungshof eine Überprüfung bei der betroffenen Partei im dafür erforderlichen Umfang unmittelbar an Ort und Stelle vornehmen. In diesem Fall ist der Stadtrechnungshof befugt, zur Klärung der konkreten Anhaltspunkte durch seine für die Prüfung der Partei abgestellten Organe an Ort und Stelle in die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe Einsicht zu nehmen. Die betroffenen Parteien haben die Anfragen des Stadtrechnungshofes ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Stadtrechnungshof zum Zwecke der Durchführung der Kontrolle im einzelnen Falle stellt.
(8) Zum Ergebnis seiner Überprüfung gemäß Abs. 7 ist der betroffenen Partei vom Stadtrechnungshof nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen.
(9) Der Stadtrechnungshof hat das Ergebnis seiner Prüfung dem Magistrat mitzuteilen.
(10) Der Stadtrechnungshof hat die nach diesem Landesgesetz überprüften Prüfberichte sowie das Ergebnis seiner Prüfung zeitgleich auf der Website des Stadtrechnungshofes für eine Dauer von zehn Jahren zu veröffentlichen. Sollte eine Partei der Pflicht zur Übermittlung des Prüfberichtes nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen sein, hat der Stadtrechnungshof diesen Umstand auf seiner Website zu veröffentlichen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden