Als Förderwerberinnen bzw. Fördernehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes gelten dauernd organisierte Verbindungen gemäß § 1 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022, welche
1. im Wiener Landtag/Gemeinderat,
2. in den Bezirksvertretungen
vertreten sind. Im Folgenden werden diese kurz als Parteien bezeichnet.et.
Rückverweise
Wr. PartFG · Wiener Parteienförderungsgesetz 2013
Art. 1 § 5 § 5
…Eine Beantragung der Förderung hat im elektronischen Wege gesamthaft durch das vertretungsbefugte Organ der Partei gemäß § 2 Z 1, in Ermangelung eines solchen durch das vertretungsbefugte Organ der Partei gemäß § 2 Z 2, jährlich bis zum 15. Jänner des laufenden…
Art. 1 § 3 § 3
…gültigen Stimmen zur Wahl des Gemeinderates und Landtages aufgeteilt. (4) Ändert sich in einem Kalenderjahr infolge des Ergebnisses einer Wahl zu den in § 2 Z 1 und/oder Z 2 genannten Vertretungskörpern die Bemessungsgrundlage, so bemisst sich die Höhe der Parteienförderung bis vor dem Tag der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder…