Art. 1 § 5 § 5
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Eine Beantragung der Förderung hat im elektronischen Wege gesamthaft durch das vertretungsbefugte Organ der Partei gemäß § 2 Z 1, in Ermangelung eines solchen durch das vertretungsbefugte Organ der Partei gemäß § 2 Z 2, jährlich bis zum 15. Jänner des laufenden Jahres oder im Fall der erstmaligen Beantragung, weil eine Partei neu in einem in § 2 Z 1 und/oder Z 2 genannten Vertretungskörper vertreten ist, innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder, beim Magistrat unter Bekanntgabe einer Bankverbindung sowie der Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E Governmentgesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2022, zu erfolgen.
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