(1) Für jede Krankenanstalt ist eine Fachärztin oder ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygienikerin oder Krankenhaushygieniker) bzw. eine sonst fachlich geeignete, zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin (Hygienebeauftragte) oder ein sonst fachlich geeigneter, zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt (Hygienebeauftragter) zur Wahrung der Belange der Hygiene zu bestellen. Für jedes Zahnambulatorium ist eine Fachärztin für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygienikerin) oder ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygieniker) bzw. eine sonst fachlich geeignete, zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Zahnärztin oder Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Hygienebeauftragte) bzw. ein sonst fachlich geeigneter, zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Zahnarzt oder Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Hygienebeauftragter) zur Wahrung der Belange der Hygiene zu bestellen. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt zu richten. In Schwerpunktkrankenanstalten (§ 3 Abs. 1 lit. b) ist diese Tätigkeit jedenfalls ab 1. Jänner 1998 hauptberuflich auszuüben.
(2) Für jede bettenführende Krankenanstalt ist zur Unterstützung des Krankenhaushygienikers oder Hygienebeauftragten mindestens eine qualifizierte Person des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Hygienefachkraft zu bestellen. Diese hat ihre Tätigkeit in Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, hauptberuflich auszuüben. In Schwerpunktkrankenanstalten (§ 3 Abs. 1 lit. b) ist diese Tätigkeit jedenfalls ab 1. Jänner 1998 hauptberuflich auszuüben.
(3) In allen bettenführenden Krankenanstalten ist ein Hygieneteam zu bilden, dem der Krankenhaushygieniker bzw. der Hygienebeauftragte, die Hygienefachkraft und weitere für Belange der Hygiene bestellte Angehörige des ärztlichen und des nichtärztlichen Dienstes der Krankenanstalt angehören.
(4) Zu den Aufgaben des Hygieneteams gehören alle Maßnahmen, die der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen und der Gesunderhaltung dienen. Zur Durchführung dieser Aufgaben hat das Hygieneteam einen Hygieneplan zu erstellen. Es begleitet auch fachlich und inhaltlich die Maßnahmen zur Überwachung nosokomialer Infektionen. Die Überwachung (Surveillance) hat nach einem anerkannten, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Surveillance-System zu erfolgen. Das Hygieneteam ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten und bei der Anschaffung von Geräten und Gütern, durch die eine Infektionsgefahr entstehen kann, beizuziehen. Das Hygieneteam hat darüber hinaus alle für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten zu beraten und entsprechende Vorschläge zu beschließen. Diese sind schriftlich an die jeweils für die Umsetzung Verantwortlichen der Krankenanstalt weiterzuleiten.
(5) In Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien kann die Funktion der Krankenhaushygienikerin oder des Krankenhaushygienikers bzw. der oder des Hygienebeauftragten bei Vorliegen der entsprechenden fachlichen Eignung auch die ärztliche Leiterin oder der ärztliche Leiter ausüben. Für die im Abs. 4 genannten Aufgaben ist jedenfalls die Krankenhaushygienikerin oder der Krankenhaushygieniker bzw. die oder der Hygienebeauftragte beizuziehen.
(6) Die Krankenanstalten sind für Zwecke der Überwachung nosokomialer Infektionen berechtigt, personenbezogene Daten der Patienten in pseudonymisierter Form zu verarbeiten und für Zwecke der Überwachung anonymisiert weiterzuleiten.
(7) In jeder Krankenanstalt sind in elektronischer Form laufend Aufzeichnungen über nosokomiale Infektionen zu führen.
(8) Die Leitung jeder Krankenanstalt (§ 12 Abs. 3, § 12a Abs. 3) hat die in ihrem Wirkungsbereich erfassten nosokomialen Infektionen zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen zur Abhilfe und Prävention zu ziehen und dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen umgehend umgesetzt werden.
(9) Die Träger der Krankenanstalten haben an einer österreichweiten, regelmäßigen und systematischen Erfassung von nosokomialen Infektionen teilzunehmen und die dafür erforderlichen anonymisierten Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium jährlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
Wr. KAG · Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
§ 75 § 75
…1) Die §§ 14 Abs. 4a und 22 Abs. 2 sowie die Änderungen der §§ 3 Abs. 3, 10 Abs. 1, 13 Abs…
§ 14 § 14
(1) Für jede Krankenanstalt ist eine Fachärztin oder ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygienikerin oder Krankenhaushygieniker) bzw. eine sonst fachlich geeignete, zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin (Hygienebeauftragte) oder ein sonst fachlich geeigneter, zur se…
§ 6b Sonderbestimmungen für Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien
…Form eines selbständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach §§ 14 oder 14a PrimVG – eine vorvertragliche Zusage der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags nach § 8 PrimVG vorliegt. Die Bedarfsprüfung nach…
§ 64i § 64i.Militärische Krankenanstalten
… 12a Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 bis 4, § 14, § 15 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 und 3, Abs. 4 mit der Maßgabe, dass an Stelle des 7. …