(1) Militärische Krankenanstalten, deren Zahl und Standort vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aufgrund militärischer Notwendigkeiten festgelegt wurden, bedürfen zur Errichtung keiner Bewilligung. Die beabsichtigte Errichtung ist der Landesregierung anzuzeigen. Auf Verlangen hat die Landesregierung dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die konkreten Erfordernisse für die Betriebsbewilligung bekanntzugeben. Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 lit. b, c und d gegeben sind. Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt als selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Z 2 bis 4 gegeben sind.
(2) Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind die Bestimmungen der § 4 Abs. 2 lit. b und c, § 5 Abs. 2 Z 2 und 3, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 erster, zweiter und dritter Satz, § 10 Abs. 1 bis 4 und 7, § 12 Abs. 1, 2 und 3, § 12a Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 bis 4, § 14, § 15 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 und 3, Abs. 4 mit der Maßgabe, dass an Stelle des 7. Abschnittes des ASchG der 7. Abschnitt des B-BSG gilt, Abs. 5 und 6, § 15b Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 bis 3a, Abs. 4 Z 1 bis 8 und 10, Abs. 4a und 7, Abs. 8 mit der Maßgabe, dass die Geschäftsordnung nicht der Landesregierung anzuzeigen ist, Abs. 8b und 11, § 15c Abs. 1 bis 7, § 15f, § 16, § 17, § 17a Abs. 2 lit. a bis j und lit. l bis q, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 22a, § 22b, § 22c, § 23 Abs. 2 lit. a, lit. b mit der Maßgabe, dass § 57 nicht anwendbar ist, sowie Abs. 3 und 4, § 34, § 38 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 bis 5 und § 40 anwendbar.
(3) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001 kann von krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.
Rückverweise
Wr. KAG · Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
§ 4 B. Errichtung von bettenführenden Krankenanstalten
…1) Bettenführende Krankenanstalten bedürfen, sofern § 64i nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den…
§ 64i § 64i.Militärische Krankenanstalten
(1) Militärische Krankenanstalten, deren Zahl und Standort vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aufgrund militärischer Notwendigkeiten festgelegt wurden, bedürfen zur Errichtung keiner Bewilligung. Die beabsichtigte Errichtung ist der Landesregierung anzuzeigen. Auf Verlangen hat die …
§ 5 Errichtung von selbständigen Ambulatorien
…1) Selbständige Ambulatorien bedürfen, sofern § 64i nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den…