(1) Träger der Wiener Mindestsicherung ist das Land Wien.
(2) Für die behördlichen Angelegenheiten ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig, wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Wien hat.
(3) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
(4) Der Träger der Wiener Mindestsicherung kann für die Entwicklung, Erbringung und Beschaffung von Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach § 14 Abs. 2 eine Zusammenarbeit mit dem Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds (WAFF) auf Grundlage eines Kooperationsvertrages vereinbaren. Die Angebote müssen geeignet sein, die soziale Integration, das Selbsthilfepotenzial, die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit sowie die Eingliederung und Wiedereingliederung in das Erwerbsleben von Hilfe suchenden und empfangenden Personen zu fördern. Die Zusammenarbeit kann auch die Koordination mit anderen arbeitsmarktpolitischen Einrichtungen des Bundes und des Landes sowie die Nutzung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) umfassen. Der Kooperationsvertrag hat insbesondere den konkreten Gegenstand der Kooperation, die für eine koordinierte Vorgangsweise erforderlichen Abstimmungsprozesse, die Finanzierung zu beschaffender arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen, die Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten sowie die wechselseitigen Berichtspflichten zu regeln.
Rückverweise
WMG · Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)
§ 22 Rückforderungsanspruch nach Wiederaufnahme und Aufhebung oder Abänderung des Bescheides im Beschwerdeverfahren
…war, in dem diese bereits erbracht wurde, so ist die Leistung, soweit der Rechtsgrund weggefallen ist, mit Bescheid zurückzufordern. (2) Wird im Beschwerdeverfahren (§ 31 Abs. 3) der Antrag auf Mindestsicherung abgewiesen oder die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass die Leistung nicht oder nicht in dem Ausmaß zuerkannt wird, in…
§ 29 Mitwirkung Dritter
…Partei an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben gemäß § 31 Abs. 4 nicht mit, so hat die Trägerin oder der Träger der Projekte und Angebote auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen: 1. Beginn…
§ 24 Kostenersatz bei Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt
…soweit sie ein Einkommen oder Vermögen haben oder hatten, das zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Mindestsicherung zu berücksichtigen gewesen wäre, der zuständigen Stelle (§ 31 Abs. 2) aber nicht bekannt war. Die Ersatzpflicht besteht in voller Höhe der erhaltenen Leistungen und unabhängig davon, ob die Personen weiterhin Leistungen der…
§ 34 Verfahren bei Zuerkennung gegen Sicherstellung
…3) Hilfe gegen Sicherstellung kann auch ohne aktuelle Notlage zuerkannt werden, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Beschwerden gegen diese Bescheide (§ 31 Abs. 3) haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Bei erstmaliger Zuerkennung gegen Sicherstellung ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen, wenn dies auf Grund der Art…