(1) Ist eine Überprüfung der Angaben der Partei zu den Einkommensverhältnissen erforderlich, wirkt eine Partei an der Ermittlung der Einkommensverhältnisse nicht ausreichend mit oder ist die Mitwirkung nicht möglich, so haben Dienstgeberinnen und Dienstgeber auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen
1. Höhe des Lohnes oder Gehaltes;
2. Nettobeträge der Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
3. Wert der Naturalbezüge;
4. Höhe und Art der Zulagen;
5. Höhe des durchschnittlichen Überstundenverdienstes;
6. Höhe und Art der Beihilfen;
7. Höhe der gesetzlichen Abzüge;
8. Höhe und Laufzeit der vorgemerkten Exekutionen sowie der sonstigen Belastungen;
9. Anzahl der Monatsbezüge;
10. Beginn, Ende und Stundenausmaß des Beschäftigungsverhältnisses.
(2) Ist eine Überprüfung der Angaben der Partei zu den Wohnkosten erforderlich, wirkt eine Partei an der Ermittlung der Wohnkosten nicht ausreichend mit oder ist die Mitwirkung nicht möglich, so haben Vermieterinnen und Vermieter von Wohnungen, Unterkünften oder Häusern auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen
1. Vor- und Familienname der Mieterin oder des Mieters;
2. Höhe des Mietzinses und dessen Aufschlüsselung;
3. Höhe der Betriebskosten sowie deren Aufschlüsselung;
4. Höhe des Mietzinsrückstandes und dessen Aufschlüsselung;
5. Beginn und Ende des Mietverhältnisses.
Bestehen begründete Zweifel, ob die Partei sich tatsächlich an der der Behörde gegenüber angegebenen Wohnadresse aufhält, so haben Vermieterinnen und Vermieter von Wohnungen, Unterkünften oder Häusern der Behörde auf Ersuchen die zur Überprüfung notwendigen und von der Behörde angeforderten bei ihnen vorliegenden Informationen zum tatsächlichen Aufenthalt und zu den tatsächlichen Wohnverhältnissen der Partei zu übermitteln.
(2a) Ist die Partei Mieterin oder Mieter einer der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ gehörenden oder von dieser verwalteten Wohnung, so ist die Behörde zum Zwecke der Überprüfung oder Ergänzung der Angaben der Partei im Sinne des Abs. 2 berechtigt, jene in Abs. 2 angeführten Daten und Informationen bei der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ automationsunterstützt abzufragen und zu verarbeiten, die zur Überprüfung erforderlich sind. Die Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ kann der Verpflichtung zur Auskunft gemäß Abs. 2 durch automationsunterstützte Offenlegung der angefragten Informationen durch Einrichtung einer Abfragemöglichkeit für die Behörde im Sinne des ersten Satzes nachkommen.
(3) Ist ein Unterhaltsvorschuss geltend zu machen oder ein Verfahren zur Gewährung von Unterhaltsvorschuss anhängig und der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Rechtsvertretung beauftragt, hat dieser auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:
1. Stand des Verfahrens;
2. Höhe des laufenden Unterhaltsvorschusses;
3. Höhe des Nachzahlungsbetrages bei rückwirkender Zuerkennung eines Unterhaltsvorschusses.
(4) Wohnt eine Partei in einer vom Fonds Soziales Wien anerkannten oder geförderten Einrichtung (voll- oder teilbetreute Wohnformen, Wohn- und Pflegeheime, Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe), hat der Fonds Soziales Wien auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:
1. Aufnahme- und Entlassungsdatum;
2. Aufenthaltsdauer;
3. Höhe des zu entrichtenden Kostenbeitrags;
4. Adresse der Einrichtung.
(5) Ist in einem Verfahren zur Auszahlung an Dritte (§ 18) eine Überprüfung der Angaben der Partei zu den Energiekosten erforderlich, wirkt eine Partei an der Ermittlung der Energiekosten nicht ausreichend mit oder ist die Mitwirkung nicht möglich, so haben Energielieferanten auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:
1. Höhe der Teilbeträge;
2. Rückstände, Ratenvereinbarung.
(6) Wirkt eine Partei an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben gemäß § 31 Abs. 4 nicht mit, so hat die Trägerin oder der Träger der Projekte und Angebote auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:
1. Beginn und (voraussichtliches) Ende der Teilnahme;
2. Nichterscheinen oder Abbrüche sowie Gründe für die Beendigung der Teilnahme.
(7) Die Behörde ist zum Zwecke der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer Partei, die Leistungen der Grundversorgung nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz bezieht bzw. bezogen hat, berechtigt, folgende personenbezogene Daten von dem vom Land Wien mit Aufgaben zur Umsetzung der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Wien betrauten Rechtsträger automationsunterstützt abzufragen und zu verarbeiten:
1. Art und Höhe des Bezugs von Leistungen der Grundversorgung nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz;
2. Beginn und Ende sowie voraussichtlicher Gewährungszeitraum des Bezuges von Leistungen der Grundversorgung nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz;
3. Datum und Grund der Einstellung des Bezuges von Leistungen der Grundversorgung nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz;
4. Zeitraum, Höhe und Grund der Änderung der Leistungen der Grundversorgung nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz.
Der vom Land Wien mit Aufgaben zur Umsetzung der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Wien betraute Rechtsträger kann der Verpflichtung zur Auskunft durch automationsunterstützte Offenlegung der angefragten personenbezogenen Daten durch Einrichtung einer Abfragemöglichkeit für die Behörde im Sinne des ersten Satzes nachkommen.
(8) Trägerinnen und Träger von privaten Kinderbetreuungseinrichtungen haben zum Zwecke der Überprüfung des tatsächlichen Aufenthaltes und des tatsächlichen Besuches einer Kinderbetreuungseinrichtung folgende personenbezogene Daten von zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen auf Anfrage der Behörde zu übermitteln:
1. Vor- und Familienname;
2. Geburtsdatum;
3. Wohnadresse;
4. Beginn und Ende des Besuches der Kinderbetreuungseinrichtung;
5. Datum der Anmeldung bei der Kinderbetreuungseinrichtung;
6. Datum der Abmeldung bei der Kinderbetreuungseinrichtung;
7. Adresse der Kinderbetreuungseinrichtung;
8. Ablehnung des Betreuungsplatzes in einer Kinderbetreuungseinrichtung;
9. Anzahl der Fehltage in der Kinderbetreuungseinrichtung.
Rückverweise
WMG · Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)
§ 29 Mitwirkung Dritter
(1) Ist eine Überprüfung der Angaben der Partei zu den Einkommensverhältnissen erforderlich, wirkt eine Partei an der Ermittlung der Einkommensverhältnisse nicht ausreichend mit oder ist die Mitwirkung nicht möglich, so haben Dienstgeberinnen und Dienstgeber auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünf…