(1) Hilfe suchende oder empfangende Personen können zur sozialarbeiterischen Beratung und Unterstützung, insbesondere hinsichtlich sozialer, familiärer, beruflicher, finanzieller, gesundheitlicher und sozialrechtlicher Angelegenheiten und damit verbundener Notlagen, an Gesprächen der Sozialarbeit teilnehmen. Neben der Hilfe bei der Überwindung von Notlagen zählt auch die Prävention und die Förderung der Hilfe zur Selbsthilfe zu den Arbeitsprinzipien der Sozialarbeit im Rahmen der Wiener Mindestsicherung. Ein besonderer Schwerpunkt der Sozialarbeit liegt in der Hilfe zur Existenzsicherung, der Hilfe zur Arbeitsintegration und der Hilfe zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit sowie Energiearmut.
(2) Die Sozialarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere folgende Aufgabenbereiche:
1. Analyse und Bewertung der Notlage gemeinsam mit den Hilfe suchenden oder empfangenden Personen;
2. Beratung;
3. Erarbeitung von Zielsetzungen und individuellen Lösungsansätzen zur Bewältigung bzw. Überwindung der Notlagen gemeinsam mit den Hilfe suchenden oder empfangenden Personen sowie unterstützende Hilfestellung bei der Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Zielerreichung (stärkenorientierte Hilfeplanung);
4. Reflexion, Monitoring und Evaluierung des Betreuungsverlaufes;
5. Krisenintervention;
6. Beratung und Information über sowie Weitervermittlung an geeignete Stellen und Einrichtungen;
7. fachliche Stellungnahmen in Behördenverfahren;
8. Prüfung und Feststellung der Förderwürdigkeit sowie Entscheidung über die Gewährung der Förderung gemäß § 39.
Rückverweise
WMG · Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)
§ 14a Teilnahme an Gesprächen der Sozialarbeit
(1) Hilfe suchende oder empfangende Personen können zur sozialarbeiterischen Beratung und Unterstützung, insbesondere hinsichtlich sozialer, familiärer, beruflicher, finanzieller, gesundheitlicher und sozialrechtlicher Angelegenheiten und damit verbundener Notlagen, an Gesprächen der Sozialarbeit te…
§ 6a Rechte der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen
…Verfahren nach § 33, 3. ein Recht auf Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, 4. ein Recht auf individuelle Beratung und Betreuung nach § 14a.…
§ 14 Einsatz der Arbeitskraft und Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen
…eingetragene/n Partner/in und dessen/deren Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder handelt, 5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach §§ 14a, 14b AVRAG leisten, 6. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die a) bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, sofern noch keine…
§ 30 Datenschutz
…7) Der Magistrat der Stadt Wien und der Träger der Wiener Mindestsicherung sind ermächtigt, zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben der Sozialarbeit gemäß § 14a, insbesondere der Prüfung und Feststellung der Förderwürdigkeit sowie Entscheidung über die Gewährung der Förderung gemäß § 39, die gemäß § 30 Abs. …