Soweit dies in bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, haben Hilfe suchende oder empfangende Personen:
1. einen Rechtsanspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs, über den mit Bescheid zu entscheiden ist,
2. ein Recht auf Information über Rechte und Pflichten und den Gang des Verfahrens sowie auf geschlechtsspezifische Unterstützung im Verfahren nach § 33,
3. ein Recht auf Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien,
4. ein Recht auf individuelle Beratung und Betreuung nach § 14a.
Rückverweise
WMG · Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)
§ 33 Information und geschlechtsspezifische Unterstützung im Verfahren
…Die Behörde hat Antrag stellende Personen über ihre Rechte und Pflichten (§ 6 und § 6a) und den Gang des Verfahrens zu informieren. Die Information hat insbesondere eine Belehrung über die Pflichten gemäß § 14 und Rechtsfolgen bei einer Pflichtverletzung gemäß…