Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte, die aus Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gemäß § 10 Abs. 6 Z 1, aus Schmerzengeld, aus Entschädigungsleistungen für Opfer oder Leistungen des Sozialentschädigungsrechtes gemäß § 10 Abs. 6 Z 2 oder aus sozialversicherungsrechtlichen Leistungen gemäß § 10 Abs. 6 Z 11 lit. a bis c stammen, gelten zur Deckung eines Sonderbedarfs ergänzend zu § 12 Abs. 3 als nicht verwertbar, sofern diese von anderem Vermögen eindeutig abgrenzbar sind. Die Abgrenzung kann etwa durch einen Nachweis erfolgen, dass das aus § 10 Abs. 6 Z 1, 2 oder 11 lit. a bis c stammende Vermögen auf einem gesonderten Sparbuch bzw. Sparkonto bei einem Kreditinstitut hinterlegt wurde. §§ 24 und 24a finden keine Anwendung.
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